Rechtliche Grundlagen der Gewässerunterhaltung
Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast).
Die Gewässerunterhaltung bedarf keiner wasserrechtlichen Erlaubnis, muss sich allerdings an das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Naturschutzrecht halten. Wenn eine Förderung nach RZWas für die Gewässerunterhaltung angestrebt wird, müssen die Maßnahmen mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt abgestimmt werden.
Rechtlich geregelt ist die Gewässerunterhaltung vor allem in §39 WHG (Wasserhaushaltsgesetz):
Das aktuelle Wasserhalthaltsgesetz (WHG) finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz.
Träger der Unterhaltungslast
Die Verpflichtung zur Gewässerunterhaltung ist in Bayern durch Art. 22 BayWG (Bayerisches Wassergesetz) geregelt.
- Allgemein gilt, dass die Unterhaltung von Gewässer 1. und 2. Ordnung sowie ausgebauter Wildbachstrecken dem Freistaat Bayern obliegt.
- Die Unterhaltung von Gewässern 3. Ordnung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände dafür bestehen.
- In gemeindefreien Gebieten obliegt die Unterhaltung von Gewässern 3. Ordnung den Eigentümern. An Anlagen in oder an Gewässern gelten besondere Regelungen.
Die aktuelle Ausgabe des BayWG finden Sie auf den Seiten der Bayerischen Staatskanzlei.